Salzgitter. Selbstgefertigter Mundschutz ist kein Medizinprodukt. Der JMR empfiehlt, darauf hinzuweisen, dass diese Gesichtsmasken vor allem dem Fremdschutz dienen. Alarmiert durch drohende Abmahnungen weisen die Mitglieder des Jungmeisterkreises der Raumausstatter (JMR) darauf hin, dass selbstgefertigte Masken, die dem Mundschutz dienen sollen nicht als Medizinprodukt „beworben“ werden dürfen. JMR-Mitglied Marco Prasch wies hierzu auf Ausführungen der IT-Recht Kanzlei hin. Die Juristen aus München raten dazu, die selbstgenähten Masken besser als „Mundbedeckung“ oder zumindest als „Behelfsmaske“ zu betiteln. Hintergrund: Ein Mundschutz ist ein Medizinprodukt, das medizinrechtliche Voraussetzungen zu erfüllen hat, also beispielsweise eine zertifizierte Wirkung gewährleisten muss. Die Kanzlei rät dazu, beim Anbieten selbstgenähter Masken auf Produktbezeichnungen, die einen medizinischen Schutz implizieren zu verzichten. Dazu gehöre auch die Nennung von „Corona“, „Virus“ oder „COVID-19“ in Verbindung mit dem Angebot. Werden die „Behelfsmaske“ ohne Hinweise, die auf eine klinische Eignung hindeuten, angeboten, sind sie frei verkehrsfähig und dürfen ohne die Beachtung des Medizinproduktegesetzes an beliebige Dritte abgegeben werden. Der JMR empfiehlt, beim Angebot darauf hinzuweisen, dass diese Gesichtsmasken vor allem dem Fremdschutz dienen.

Ebenfalls wissenswert: Selbstgefertigte Masken müssen nach Textilkennzeichnungsverordnung nicht gekennzeichnet werden.

Wie viele Unternehmen haben auch die Jungmeister vergangene Woche informiert, dass sie mit dem Nähen von Masken zu Zeiten der Corona-Krise helfen wollen. Wir haben hier darüber berichtet.

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