Juli 2020 – Berlin. Die von der Bundesregierung im Rahmen des Konjukturprogramms beschlossene Überbrückungshilfe ist am 8. Juli 2020 an den Start gegangen. Das Programm richtet sich insbesondere an Unternehmen, Soloselbständige und Freiberufler, die in den Monaten April und Mai 2020 einen Umsatzrückgang von mindestens 60 Prozent gegenüber dem Vorjahreszeitraum hatten. Als Unternehmen gilt jede Einheit, die zum Stichtag 29. Februar 2020 zumindest einen Beschäftigten (unabhängig von der Stundenanzahl) hatte. Antragsberechtigt sind alle Unternehmen, bei denen der Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 um durchschnittlich um mindestens 60 Prozent gegenüber den gleichen Vorjahresmonaten eingebrochen ist.

Wie hoch ist die Förderung?

Die maximale Förderung beträgt 50.000 € pro Monat. Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten beträgt der maximale Erstattungsbetrag 3.000 € pro Monat. Bei Unternehmen bis zu zehn Beschäftigten beträgt der maximale Erstattungsbetrag 5.000 € pro Monat. Ein Unternehmerlohn ist nicht förderfähig (Ausnahme einzelne Bundesländer). Die maximalen Erstattungsbeträge für kleine Unternehmen können in begründeten Ausnahmefällen überschritten werden. Ein begründeter Ausnahmefall liegt vor, wenn die Überbrückungshilfe bei einem Unternehmen von bis zu fünf und bis zu zehn Mitarbeitern auf Basis der erstattungsfähigen Fixkosten mindestens doppelt so hoch läge wie der maximale Erstattungsbetrag.

Was ist förderfähig?

Förderfähig sind fortlaufende, im Förderzeitraum anfallende und nicht einseitig veränderbare betriebliche Fixkosten. Berücksichtigungsfähig sind Verbindlichkeiten, deren vertragliche Fälligkeit im Förderzeitraum liegt:
1. Mieten und Pachten (ohne Privatanteile)
2. Weitere Mietkosten (z.B. Maschinen, Fahrzeuge)
3. Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen (ohne Tilgungsleistungen)
4. Finanzierungskostenanteil von Leasingraten (Alternativ können pauschal 2% der Monatsraten erfasst werden)
5. Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von AV und gemieteten und geleasten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV
6. Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen
7. Grundsteuern
8. Betriebliche Lizenzgebühren
9. Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben
10. Kosten für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen.

Antrag durch „prüfenden“ Dritten

Der Antrag ist zwingend durch einen prüfenden Dritten im Namen des Antragsstellers einzureichen. Prüfende Dritte sind Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer. Eine Antragsstellung ohne prüfenden Dritten ist nicht möglich. Das Antragsverfahren wird über eine digitale Schnittstelle an die Bewilligungsstellen der Länder übermittelt.

Unternehmensberater Dieter Perk hat einen Leitfaden zusammengestellt:

https://perk-unternehmensberatung.de/corona-ueberbrueckungshilfen/