Berlin. „Die Corona-Pandemie ist grundsätzlich geeignet, den Tatbestand der höheren Gewalt im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 1 lit. c VOB/B auszulösen“, heißt es in einer Stellungnahme des Bundesamts für Bauwesen und Raumordnung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI). „Höhere Gewalt ist ein unvorhersehbares, von außen einwirkendes Ereignis, das auch durch äußerste, nach der Sachlage zu erwartende Sorgfalt wirtschaftlich vertretbar nicht abgewendet werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit hinzunehmen ist“, so die Sicht des BMI, das aber auch darauf hinweist, dass „das Vorliegen dieser strengen Voraussetzungen auch in der jetzigen Ausnahmesituation nicht pauschal angenommen werden kann, sondern im Einzelfall geprüft werden muss.“ Derjenige, der aufgrund der Corona-Pandemie „Behinderung und Unterbrechung der Ausführung“ nach VOB anmeldet, muss die die höhere Gewalt begründenden Umstände grundsätzlich darlegen und gegebenenfalls beweisen.

Als mögliche Gründe nennt das BMI beispielhaft:
• Wenn ein Großteil der Beschäftigten behördenseitig unter Quarantäne gestellt ist und der Auftragnehmer auf dem Arbeitsmarkt oder durch Nachunternehmer keinen Ersatz finden kann.
• Wenn seine Beschäftigten aufgrund von Reisebeschränkungen die Baustelle nicht erreichen können und kein Ersatz möglich ist.
• Wenn der Auftragnehmer kein Baumaterial beschaffen kann.

„Der bloße Hinweis auf die Corona-Pandemie und eine rein vorsorgliche Arbeitseinstellung erfüllt den Tatbestand der höheren Gewalt aber nicht“, so das BMI.

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